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Der neue Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3873Der UStAE ändert die bisherigen UStR 2008 in vielfältiger Art und Weise: Einfache Anpassungen stehen neben umfangreichen, erstmaligen Kommentierungen. Daneben sind unveränderte Passagen, die mit aktueller Rechtsprechung in Widerspruch stehen, zu beachten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Folgende besonders praxisrelevante Änderungen sind zu beachten:
[i]Leistung gegen Entgelt – Nicht steuerbarer GesellschafterbeitragEntgegen Abschn. 2.2. Abs. 2 Satz 3 UStAE kann die Weisungsbindung eines Komplementärs auch aufgrund eines gesellschaftsvertraglichen Weisungsrechts begründet werden (so der BFH). Ob eine an den Komplementär gezahlte Haftungsvergütung als steuerpflichtige selbständige sonstige Leistung zu qualifizieren ist oder aber zusätzliches Entgelt für eine Geschäftsführungsleistung gegen Sonderentgelt darstellt, ist noch nicht höchstgerichtlich entschieden.
[i]Unechter und echter SchadensersatzDie Abgrenzung zwischen „echtem” und „unechtem” Schadensersatz ist ein umsatzsteuerlicher „Dauerbrenner”. Bei Mangelfolgeschäden fehlt es regelmäßig an dem für die Abgrenzung maßgeblichen „unmittelbaren Zusammenhang” zwischen Leistung und Gegenleistung und damit an der umsatzsteuerlichen Relevanz der Zahlung. [i]Schadensersatz und Leasing Für Leasingunternehmer stellt di...