Frage des Steuersatzes bei
Umsätzen einer Eventagentur
Leitsatz
Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG ermäßigt sich die Steuer
auf 7 v.H. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Die
Vorschrift hat zwar nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener
Person Musikaufführungen u.Ä. erbringt, vielmehr reicht es aus, dass
er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder
sonstiger Erfüllungsgehilfen erbringt. Umsätze, die allerdings als
bloße organisatorische Leistung anzusehen sind, werden nicht von der
Steuerermäßigung erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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