Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OVG Berlin-Brandenburg, OVG 10 B 4.09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwalt J. B., Berlin, beigeordnet.
Der Kläger wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
1.
Die Pflicht des Rechtsanwalts, aufgrund der Beiordnung die Vertretung des Klägers in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (s. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 121 ZPO, § 166 VwGO), erstreckt sich ausschließlich auf eine Vertretung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Rechte und Pflichten. Der Kläger kann den Abschluss eines Anwaltsvertrages nach Maßgabe von ihm selbst vorformulierter Vertragsbedingungen nicht verlangen.
2.
Das Recht des Klägers, seinem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung zu erteilen (s. § 665, § 675 Abs. 1 BGB), findet seine Grenze u.a. in der Stellung des Anwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sowie in der gesetzlichen Regelung über den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Verantwortung für die Abfassung der Schriftsätze, insbesondere der Rechtsmittelbegründungsschrift, obliegt dem Rechtsanwalt, der eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzunehmen hat.
3.
Die Fristen für die Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung ergeben sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO (s. zur Fristberechnung auch - BGHZ 173, 14).
Fundstelle(n):
VAAAD-56128