BGH Beschluss v. - 5 StR 411/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dresden vom

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Angeklagte E. - als Unterlassungstäterin - zu einer solchen von zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zwei Monate als vollstreckt erklärt und die Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten E. zur Bewährung ausgesetzt. Lediglich die Revision des Angeklagten T. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Das Landgericht hat sich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte T. als "Stiefvater" des zur Tatzeit neun Jahre alten Nebenklägers diesen vom bis zum durch drangsalierende Erziehungsmethoden im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch Zufügen seelischen Leidens mit erheblicher Verängstigung quälte (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 225 Rdn. 8a m.w.N.). Die allein sorgeberechtigte Mutter des Nebenklägers, die Angeklagte E. , schritt gegen ihren Lebensgefährten nicht ein.

2. Auch die Strafaussprüche halten der - freilich eingeschränkten (BGHSt 29, 319, 320) - revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tatnäherer Aburteilung (UA S. 30). In die Würdigung hätten die im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 29) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam bewerteten Umstände (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der DDR; möglicherweise Überforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS des Nebenklägers) in den Blick genommen werden müssen.

3. Dies wird Aufgabe des neu berufenen Tatgerichts sein. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-56099