Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache und Rechtsfolgen der Teilanfechtung eines Verbundurteils
Leitsatz
1. § 619 ZPO in der Fassung vom ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG) .
2. Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629a Abs. 3 ZPO in der Fassung vom (vgl. nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden .
Gesetze: § 619 ZPO vom , § 629a Abs 3 ZPO vom , § 131 FamFG, § 145 FamFG
Instanzenzug: Az: 8 UF 171/08 Beschlussvorgehend AG Lüdinghausen Az: 14 F 315/04
Gründe
I.
1Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.
2Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom wurde die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem entschied das Familiengericht über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung.
3Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfahren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entspreche. In der nachfolgenden Begründung hat die Ehefrau unter Ziff. I im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie unter Ziff. II zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III zur Hausratsverteilung. Die Berufungsbegründung ist zuletzt der Deutschen Rentenversicherung Bund am zugestellt worden. Mit Verfügung vom hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches angefochten werden solle.
4Am ist der Ehemann verstorben. Mit Schriftsatz vom hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien nicht nur die Folgesachen angefochten worden.
5Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
6Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 mwN).
7Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren.
8Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO aF (jetzt: § 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterklärung zurückweist, hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (vgl. Staudinger/Voppel BGB 2007 Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 51 mwN, 54). Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch nicht abgesprochen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Dies begründet ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 54 mwN; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; aA OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 480 mwN). Entsprechend kann auch die Zulässigkeit einer (Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint werden (OLG Hamm FamRZ 1995, 101).
III.
9In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
101. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Erledigung im Sinne von § 619 ZPO aF, § 269 Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungsausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskräftig gewesen sei. Die Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im Einzelnen ausdrücklich und allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschränkt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe für sie keine Möglichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allenfalls zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der Rechtsmittelbegründungsschrift ergäben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine Änderung des Scheidungsausspruchs beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des rechtskräftig geworden.
11Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.
122. Gemäß § 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer Ehesache als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Zöller/Philippi aaO § 619 Rn. 18; vgl. nunmehr § 131 FamFG).
13Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Ehemann vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet.
14a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. GmS-OGB BGHZ 88, 353, 357) gemäß § 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann ( - NJW 1994, 2896, 2897 und vom - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 705 Rn. 9 ff. mwN). Dabei führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheriger Beschränkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft der den Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist demgegenüber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre, insbesondere ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegründung bewegen würde(MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 629 a Rn. 21).
15Während die Berufung jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitert werden kann ( - NJW 1994, 2896, 2897; MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt § 629 a Abs. 3 ZPO aF (jetzt: § 145 FamFG) für Scheidungsverbundurteile die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Berufungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hinsicht (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZA 20/92 - NJW-RR 1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (Senatsurteil vom - XII ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 mwN). Der Scheidungsausspruch wird somit spätestens mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF rechtskräftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird.
16b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes.
17Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegründung erfolgte am . Da innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, ergibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefochten hat.
18aa) Für die Auslegung von Berufungsanträgen, die der erkennende Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut der Anträge maßgebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegründung zur Auslegung des Berufungsbegehrens heranzuziehen. Weiter sind sämtliche sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538; vgl. auch - NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 247 f., jeweils allgemein zur Auslegung von Prozesserklärungen).
19bb) Die Berufungsanträge der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missverständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, während sie auf der anderen Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Anträge unter Einbeziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergibt indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde.
20Allerdings ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die Folgesachen betont hat. Begründet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf befürchtete Härten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von Ansprüchen auf Witwenrente. Darüber hinaus sind jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des Scheidungsausspruchs hindeuten könnten. Insbesondere ist die Formulierung "Verbundurteil" in der Berufungsbegründung nicht aussagekräftig. Vielmehr ist auf der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begründung nur Ausführungen zu den Folgesachen finden, während die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, so dass von einem grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen auszugehen war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen wäre, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nicht außer Acht bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstinstanzliche Ablehnung einer Abtrennung für sich allein keine Auslegung dahingehend, dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den für sie bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswirkungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Scheidungswillens gelöst hat, zumal die von der Ehefrau befürchteten Härten im Versorgungsausgleich ohnehin nicht drohten.
21cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau mit Schriftsatz vom klargestellt hat, auch den Scheidungsausspruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erklärungen sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; - NJW 1999, 1554). Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF erfolgte Klarstellung keine Berücksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung bereits rechtskräftig geworden.
Hahne Wagenitz Dose
Schilling Günter
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 148 Nr. 3
KAAAD-56094