Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Lübeck vom
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des
Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 € durch die Anordnung der Einziehung
des Geldbetrags ersetzt wird.
Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-56092