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BGH Beschluss v. - 5 StR 420/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Lübeck vom

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 € durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAD-56092

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