BGH Beschluss v. - IX ZR 46/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Jena, 8 U 417/09 vom LG Gera, 3 O 1131/07 vom

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben.

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 15) davon ausgegangen, dass die Verjährung der gegen die Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche nicht bereits mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids vom , der den Gewerbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt hat, zu laufen begonnen hat. Durch diesen Steuerbescheid wurden keine Besteuerungsgrundlagen für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht als solche, wie den in dieser Sache nachfolgend ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Urt. des ; , BFH/NV 2004, 949) entnommen werden kann.

2. Ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht hat hier dem Beklagten - wie sich aus dem Eingangssatz unter II. seiner Begründung ergibt - in Einklang mit dem Landgericht eine positive Vertragsverletzung angelastet. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht mit dem nach seinen bindenden tatbestandlichen Feststellungen (, WM 2010, 136, 137 Rn. 11) von dem Beklagten allein geltend gemachten Verteidigungsmittel der Verjährung in den Gründen ordnungsgemäß auseinandergesetzt (vgl. BGHZ 33, 333, 337).

Fundstelle(n):
NAAAD-56080