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Verwaltungskosten
V. umfassen alle durch die Leitung des Unternehmens verursachten Kosten.
(1) V. sind überwiegend Gemeinkosten und somit den Kostenträgern meist nicht verursachungsgerecht zurechenbar.
(2) Die Teilkostenrechnung verlangt auch bei den V. eine Kostenauflösung; V. sind zu einem hohen Prozentsatz Fixkosten.
(3) Bei langfristiger Planung (lange Periode) lassen sich oft erhebliche Teile der V. zurechnen, wenn man eine stufenweise Fixkostendeckungsrechnung (SFD) durchführt und neben Erzeugnissen auch Erzeugnisgruppen und Bereiche ausweist. Lediglich die Unternehmensfixkosten fallen für die Unternehmung als Ganzes an.
Büromaterial, Steuern, Gebühren und Beiträge, Versicherungen, Beratungen, Prüfungen, Gehälter des Verwaltungspersonals und der Unternehmungsleitung (soweit nicht gewinnabhängig).
(1) Besondere V. können gemäß § 255 Abs. 2 HGB in die Herstellungskosten einbezogen werden; dazu gehören Kosten der Material- und Werkzeugverwaltung, Verwaltung von Zwischen- und Endlagern, Verwaltung von Fertigungsstellen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (GKV) gehören die V. gemäß § 275 HGB zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen; bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (UKV) sind...