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Verursachungsprinzip
Das V. (Kostenverursachungsprinzip, Kausalitätsprinzip) gehört zu den Kostenverteilungsprinzipien und rechnet einem Bezugsobjekt nur dann Kosten zu, wenn diese durch das Bezugsobjekt bedingt sind, d. h. wenn die Kosten bei Verzicht auf das Bezugsobjekt kurz- oder langfristig abgebaut werden können.
(1) Kurzfristig (kurze Periode) sind nur solche Kosten zurechenbar, die bei Erstellung einer zusätzlichen Ausbringungseinheit anfallen oder bei entsprechender Produktionseinschränkung wegfallen (Grenzkosten, variable Kosten). Langfristig (lange Periode) können auch Teile der Fixkosten zurechenbar sein (stufenweise Fixkostendeckungsrechnung).
(2) Der Anteil der nach dem V. zurechenbaren Kosten hängt von der Ausdehnung des gewählten Bezugsobjekts ab. Die Folge „Einzelerzeugnis, alle Erzeugnisse einer Produktart, Erzeugnisgruppe, Bereich, Gesamtunternehmung” ist durch ein Anwachsen der zurechenbaren Fixkosten gekennzeichnet. Im Hinblick auf die Gesamtunternehmung sind alle Kosten Einzelkosten.
(3) Kosten, die einem Bezugsobjekt nicht zugerechnet werden können, dürfen nach dem V. auch nicht mittels Gemeinkostenschlüsselung verteilt werden; sie sind vielmehr direkt in das Betrieb...