Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Wird das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet, ist die Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten in § 22 Nr. 1
S. 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG in der ab 2005 gültigen Fassung grundsätzlich verfassungsmäßig. Der Gesetzgeber hat durch
die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten
Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Eine Doppelbesteuerung der Rente ist rein rechnerisch dann auszuschließen, wenn der dem Steuerpflichtigen zufließende steuerfreie
Teil der Rente die Summe der an die Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge übersteigt. Zu berücksichtigen
ist dabei, dass Beiträge, die in der Vergangenheit gemäß § 10 EStG a. F. als Sonderausgaben in Abzug gebracht wurden, als
aus unversteuertem und nicht aus versteuertem Einkommen geleistet zu beurteilen sind.
3. Eine vom Kläger begehrte Besteuerung, die zwischen dem Teil der Altersrente differenziert, der aus freiwilligen Beiträgen
in die gesetzliche Rentenversicherung angespart wurde, und dem Teil der Altersrente, der aus Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung resultiert, ist in der gesetzlichen Regelung des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht
vorgesehen. Die Gleichbehandlung der Alterseinkünfte von vormals Pflichtversicherten und vormals freiwillig in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherten Personen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
4. In der Besteuerung der Leistungen der privaten Leibrentenversicherungen, die weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung i.
S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegen, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 145 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15536 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2007 S. 1286 DAAAD-55898
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