Kein Beginn der Gewerbesteuerpflicht aufgrund von Vorbereitungshandlungen
Leitsatz
1. Für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG ist gem. § 2 Abs. 1 GewStG entscheidend, wann die Voraussetzungen
für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das Unternehmen
mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Vorbereitungshandlungen genügen nicht.
2. Der Zeitpunkt des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG wird nicht deshalb vorverlegt, weil die
Tätigkeit der Komplementär-GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Betrieb eines Gewerbes gilt (hier: Beginn der Gewerbesteuerpflicht
bei jahrelangem Bau eines Wasserkraftwerks erst mit Aufnahme der Stromlieferung).
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 25 DStR 2011 S. 8 Nr. 25 DStRE 2011 S. 1023 Nr. 16 EFG 2011 S. 258 Nr. 3 ZAAAD-55895
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.05.2010 - 5 K 1712/08
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