Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 3718/08 Kg
Gesetze: EStG § 62
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art 1 Buchst. a
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b
Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers, welcher als selbständiger Fliesenleger im Inland tätig ist - Anspruchsausschluss
bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung
Leitsatz
Der Anspruch eines polnischen Staatsbürgers, der in Deutschland als selbständiger Fliesenleger tätig ist, auf deutsches Kindergeld
für seine in Polen lebenden Kinder wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, wenn er als selbständiger
Landwirt in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung
entrichtet und deshalb ausschließlich den Rechtsvorschriften des polnischen Sozialversicherungsrechts unterliegt.
Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG nicht anwendbar,
wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.
Fundstelle(n): HAAAD-55875
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.10.2010 - 16 K 3718/08 Kg
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