Negativer Aktiengewinns aus verdeckter Einlage von Investmentanteilen – Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen
zum Gewerbeertrag
Leitsatz
Anteile an Vermögensmassen, insbesondere Anteilsscheine an Sondervermögen i. S. des InvStG, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift
des § 8b Abs. 3 KStG.
Die Sondervorschriften des InvStG verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG ist beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens § 8b KStG anzuwenden,
soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens entfallen, deren Leistungen beim Empfänger einen
negativen Aktiengewinn darstellen.
Zur Hinzurechnung von Erträgen aus Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach § 8 Nr. 5 GewStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 16 DStRE 2011 S. 814 Nr. 13 EFG 2011 S. 368 Nr. 4 FAAAD-55679
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.09.2010 - 6 K 165/09
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