Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?
Leitsatz
Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen
verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt.
Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden,
dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.
Die Besteuerung von Glücksspielen unterliegt allein nationalem Recht und ist nicht harmonisiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-55671
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.08.2010 - 2 K 6/09
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