Gesetze:
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 1 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3
BGB a.F. § 197
BGB a.F. § 198
BGB a.F. § 201
Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen
Leitsatz
Es ist zweifelhaft, ob der Zinsanspruch, wird eine zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, ebenfalls der vierjährigen
Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2988/95 unterliegt (Abweichung von ).
Bei der Prüfung der Frage, ob das nationale Recht eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO
(EG) Nr. 2988/95 vorgesehene Frist vorsieht (Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95), ist auch der jeweilige Beginn der Verjährungsfrist
einzubeziehen. Das führt dazu, dass § 197 BGB a.F. die gemeinschaftsrechtliche Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz
1 VO (EG) Nr. 2988/95 verdrängt (Abweichung von ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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