Die Erstellung von individuellen Tattoo-Vorlagen nach Kundenwunsch und anschließende Übergabe an den Kunden ist eine Lieferung.
Die damit verbunden Übertragung der Urheberrechte ist eine unselbstständige Nebenleistung.
Die Tattoo-Vorlagen sind gewerbliche Zeichnungen, die nicht unter Position 97.01 des Zolltarifs fallen und deshalb auch nicht
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 53 a) der Anlage 2 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Prägende Zweckbestimmung
der Zeichnungen ist die Anfertigung eines Tattoos und nicht deren künstlerischer Gehalt. Auch wenn es sich um individuelle
Erzeugnisse handelt, befinden sich die Zeichnungen im Wettbewerb mit standardisierten Tattoo-Motiven.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 22 DStRE 2011 S. 902 Nr. 14 EFG 2011 S. 187 Nr. 2 KAAAD-55660
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.09.2010 - 6 K 1433/08
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