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FG München Urteil v. - 13 K 912/07

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5

Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind

Leitsatz

1. Regelmäßige Arbeitsstätte bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist jede ortsgebundene dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die fortwährend und immer wieder, also nachhaltig aufgesucht wird.

2. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gilt, dass anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale tritt.

3. Bei den sonstigen dienstlich veranlassten Fahrten können entweder die tatsächlichen Kosten in der nachgewiesenen Höhe und ohne Nachweis die Kosten nach Kilometersätzen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

4. Macht ein Steuerpflichtiger bei einer Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen einen Umweg, so sind für solche Umwege grundsätzlich die tatsächlichen PKW-Fahrtkosten als Werbungskosten anzusetzen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-55649

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FG München, Urteil v. 27.04.2010 - 13 K 912/07

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