Arbeitszimmer der Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Leitsatz
1. Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer
Arbeiten dient.
2. Wird ein Büroraum auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltzugehörigen Personen genutzt, so wird
die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben bzw. überlagert.
3. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und
teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige
im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und
prägend sind. Der „Mittelpunkt” bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung
des Steuerpflichtigen.
4. Der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung einer Inhaberin eines Betriebes zur Erbringung von Leistungen der häuslichen
Krankenpflege, der fünf Pflegekräfte beschäftigt und mehr als 50 Patienten betreut, ist im Arbeitszimmer.
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