BGH Urteil v. - 3 StR 316/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Dem Angeklagten liegt ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Verfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei begründet war (, NStZ-RR 2009, 372). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und "wegen der langen Verfahrensdauer" zwei Monate der Strafe im Wege der Kompensation als verbüßt erklärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat die Kompensation aus dem Revisionsangriff ausgenommen. Sie wendet sich mit Einzelausführungen gegen die erneute Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Der Angeklagte erhebt allein die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erkennen lassen, die eine Kompensation rechtfertigen könnte.

Fundstelle(n):
AAAAD-55526