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Lexikon - Stand: 16.11.2010

Jahresabschluss

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

J. ist die handelsrechtlich vorgeschriebene, periodische Rechnungslegung der Unternehmung. Der J. besteht grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; sie bilden in allen Fällen den Kern des J. (vgl. § 242 Abs. 3 HGB).

Bei Kapitalgesellschaften schreibt § 264 Abs. 1 HGB zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht vor. Der Anhang ist Bestandteil des J. und enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Lagebericht ist zusätzlich zum J. aufzustellen und soll den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft darstellen.

Beispiel:

Je nach Rechtsform und Größe der Unternehmung besteht der J. aus dem Kernbereich von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder wird um Anhang und Lagebericht erweitert, wobei es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften größenabhängige Erleichterungen für Form und Umfang des J. gibt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Unternehmung
„erweiterter” Jahresabschluss
 
Jahresabschluss
Anhang
Lagebericht
Bilanz
GuV
Personengesellschaften und
Einzelkaufleute
x
x
entfällt
entfällt
Kapitalgesellschaften
 
 
 
 
  • kleine
x
x
x
entfällt
  • mittelgroße
x
x
x
x
  • große
x
x
x
x
Genossenschaften
x
x
x
x
Unter das ...

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