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Vertragsrecht | Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Widerruf von Kauf im Fernabsatz
Käufer von Waren im Fernabsatz können trotz Wertverlusts der Kaufsache den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie die Ware nur geprüft haben (§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Eine Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken darf jedoch nicht als Verschlechterung mit einer Wertersatzpflicht belegt werden.
Die Entscheidung ist aus Sicht des Versandhandels von enormer Tragweite. Nach Angaben des Handels wird jeder siebte Artikel zurückgesendet; je nach Warenart wird er auch bei nur einmaliger Nutzung („zur Probe”) aber praktisch unverkäuflich...