Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Frankfurt an der Oder, 15 T 109/10 vom AG Eisenhüttenstadt, 23 XIV 74/10 vom
Gründe
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO liegen nicht vor. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten. Angesichts der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist damit nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (vgl. , [...], Rn. 2; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4).
Fundstelle(n):
TAAAD-55135