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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 43/10

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 1, AO § 162 Abs. 1 S. 2, AO § 125 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, FördG § 4 Abs. 3

Nichtigkeit eines geschätzten Einkommensteuerbescheids mit einer Steuerfestsetzung von 0 Euro bei bewusster genereller Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige in den Vorjahren erhebliche Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ergibt sich aus den Finanzamtsakten, dass auch im Streitjahr eine erhebliche Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördergebietsG vorzunehmen ist, so ist ein wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkommensteuer aufgrund von Verlustvorträgen aus den Vorjahren jeweils mit 0 Euro festgesetzt worden sind, nichtig, wenn bei dem FA bei einer Schätzung generell und prinziell keine negativen Einkünfte angesetzt und damit bei der Schätzung bewusst und zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht alle ersichtlichen Umstände (hier: die auch im Streitjahr abzuziehende Restwertabschreibung) berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 1022 Nr. 22
QAAAD-55068

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.06.2010 - 8 K 43/10

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