Tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben als neue Tatsache bei Angabe nur einer Gesamtsumme ohne weitere Erläuterung in der
Steuererklärung
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und Ermittlungspflicht des FA
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er in der Gewinnermittlung für seinen Gewerbebetrieb
die Betriebseinnahmen ohne nähere Aufschlüsselung nur in einer zusammengefassten Summe angibt, die – gem. den Feststellungen
im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung – nicht der Wahrheit entspricht.
2. Bei dieser Sachlage ist das FA auch dann zur Änderung der maßgeblichen Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen i. S. d. §
173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt, wenn es selbst seine Ermittlungspflicht verletzt hat, indem es die unzureichende Erklärung des
Klägers zu seinen Betriebsausgaben nicht weiter aufklärte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-55061
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.09.2009 - 4 K 2286/05
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