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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 154/09

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 10, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4 Satz 1

Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zu den Fragen, ob der von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Steuervergütung angemeldeter Strom im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG für eigene betriebliche Zwecke verwendet wurde bzw. ob eine bestimmte Anlage als Betriebsstätte oder als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen ist.

  2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob eine bestimmte Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung anzusehen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-54618

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.10.2009 - 4 K 154/09

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