IFRIC 19 11
Beschluss
11
Das Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 9 und 10 angesetzte Gewinne oder Verluste als gesonderte Bilanzposten erfolgswirksam zu erfassen oder im Anhang auszuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-49767
Das Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 9 und 10 angesetzte Gewinne oder Verluste als gesonderte Bilanzposten erfolgswirksam zu erfassen oder im Anhang auszuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-49767