BGH Beschluss v. - IX ZR 236/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Köln, 20 O 541/08 vom OLG Köln, 11 U 85/09 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt; ebenso zur Rechtsbeschwerde auch , NZI 2010, 300, 301 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat § 35 Abs. 2 InsO, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom (BGBl. I 509) eingeführt worden ist, nicht nur die bis dahin schon geltende Rechtslage klargestellt. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift war vielmehr nur die Freigabe eines zur Masse gehörenden Gegenstandes möglich. Eine Erklärung des Verwalters dazu, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, war nicht vorgesehen und hätte keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gezeitigt. Daraus, dass sie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens - unterblieben ist, lassen sich deshalb ebenso wenig rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Eine Klärung von Zweifelsfragen, die sich auch nach heutiger Rechtslage stellen könnten, wenn der Verwalter etwa eine Erklärung herauszögert oder sie in Unkenntnis der selbständigen Tätigkeit des Schuldners unterlässt, ist anhand des vorliegenden Falles nicht möglich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
EAAAD-54450