BGH Beschluss v. - IX ZR 203/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 7 O 151/07 vom OLG Düsseldorf, I-10 U 35/08 vom

Gründe

Die statthafte Beschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte hinsichtlich der von dem Berufungsgericht wegen der globalen Bezugnahme auf den Vorprozess als unzureichend erachteten Klagebegründung auf eine Divergenz sowie auf Grundsatzbedeutung.

Das von der Beschwerde angeführte , WM 1979, 786, 787) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, weil es sich dort um ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kläger neue Forderungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die für sich tragende Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorprozess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt.

2. Soweit der Beklagte in dem Vorprozess unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO prozessleitende Maßnahmen bezüglich seines als unzureichend erachteten Sachvortrags vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage mit der Zustellungsverfügung entsprechende Bedenken geäußert hat. Im Übrigen hat es der Beklagte versäumt, im Blick auf die bis im Termin nicht beigezogenen Akten einen Vertagungsantrag zu stellen.

3. Die weiter geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen ebenfalls nicht durch.

a) Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, dass die Kläger den mit dem Beklagten L. geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, auf welche Gründe die Anfechtung gestützt und ob sie folglich begründet war. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Schadensbetrag gegen den Beklagten L. beitreibbar war, steht seine Würdigung in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (, NJW 2007, 2485, 2489 Rn. 36).

b) Es verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 ff). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gerichtliche Hinweise im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Einschaltung des Beklagten L. in das Vorhaben der Kläger und einer Verjährung von deren Ansprüchen waren mit Rücksicht auf das eigene Vorbringen des Beklagten nicht geboten.

Da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von einer nachträglichen Beauftragung des Beklagten L. durch die Kläger ausging, war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Klärung über die ihm hierzu von den Klägern erteilten Informationen herbeizuführen. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich auf eine fehlerhafte Unterrichtung durch seine Mandanten zu berufen. Ferner vertrat der Beklagte nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. - IX ZR 206/08, ZInsO 2010, 82, 84 Rn. 11) die Auffassung, dass die Ansprüche der Kläger nicht verjährt waren. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zu einer gerichtlichen Nachfrage, ob er seine Mandanten auf ein etwaiges Verjährungsrisiko hingewiesen hatte.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
GAAAD-54419