LStR R 3.6 (Zu
§ 3
Nr. 6 EStG)
Zu
§ 3
Nr. 6 EStG
R 3.6 Gesetzliche Bezüge
der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer
Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3
Nr. 6 EStG)
Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten Fassung
(Lohnsteuer-Richtlinien 2011 – LStR 2011 –)
enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch
die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen
zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
LStR 2011
sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31.12.2010 enden, und für sonstige
Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2010
zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die
vor dem 1.1.2011 anzuwenden sind.
3Die
LStR 2011
sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung
der Rechtslage darstellen. 4R 8.1
Abs. 8 Nr. 2 sowie R 9.7 Abs. 1
sind bereits ab 1.1.2010 anzuwenden.
5Die obersten Finanzbehörden der
Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in
den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl I S.
3366, S. 3862,
BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung
der Änderungen durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
8.4.2010 (BGBl I S. 386,
BStBl 2010 I S. 334) zu
Grunde.