Beurteilung von außerhalb der Buchführung in Kalendern aufgezeichneten höheren Umsätzen als tatsächlich erzielte Umsätze bei
Verletzung der Mitwirkungspflicht
Leitsatz
Soweit im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht
verletzt, indem er Umstände aus seiner alleinigen Wissens- und Einflusssphäre nicht offenbart, mindert sich für das Gericht,
dem weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen, die Sachaufklärungspflicht und das Beweismaß auch für die Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen. In diesem Fall können i. R. d. Beweiswürdigung aus der Verweigerung der dem Kläger möglichen Mitwirkung
für ihn nachteilige Folgerungen gezogen werden, ohne dass es einer Schätzung bedarf oder eine Beweislastentscheidung zu treffen
ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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