Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt
zu einer Bereicherung des ArbN und damit zum Lohnzufluss.
Hat der Angestellte eines Autohauses Zugriff auf den Vorführwagen-Pool des Autohauses zwecks privater Nutzung, so ist diese
private Nutzung als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.03.2010 - 1 K 327/07