Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2353.1.1-6/2 St32

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nachR 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug:

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

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    ab
    1.603 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

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      ab
      1.271 Euro
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

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      ab
      636 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 280 Euro.

Das (BStBl 2008 I S. 1073) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis des BayLfSt:

Tabellarische Übersicht


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Umzüge vom ___ bis ___
BMF vom
Fundstelle
bis
BStBl 2003 I S. 416
bis
BStBl 2008 I S. 1076
ab
BStBl 2010 I S. 767

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-6/2 St32

Fundstelle(n):
QAAAD-54190