Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2400 A - 36 - St 54

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Anteilen an Investmentfonds

1. Steuerbescheinigung

Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich (§ 7 Abs. 7 InvStG i. V. m. §§ 45a Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

Das Muster einer Steuerbescheinigung der Investmentgesellschaft über einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 15 Abs. 2 InvStG wurde der Karteikarte als Anlage beigefügt.

2. Steuerbescheinigung bei Auslandsverwahrung

Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Insoweit sind die Regelungen in Rz 56 des BStBl 2010 I, 79 entsprechend anwendbar.

3. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008

Steuerpflichtige Einnahmen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen.

Die thesaurierten Erträge unterliegen aber erst bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile der Kapitalertragsteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die nach dem einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.

Daher muss bei Anrechnung der Kapitalertragsteuer regelmäßig geprüft werden, ob die thesaurierten Erträge in den Vorjahren steuerlich erfasst wurden.

Ab Veranlagungszeitraum 2009:

Anteilseigner von ausländischen thesaurierenden Fonds unterliegen weiterhin mit ihren als zugeflossen geltenden thesaurierenden Erträgen (=ausschüttungsgleiche Erträge) nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 InvStG. Sie haben diese Erträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern, § 32d Abs. 3 EStG.

Bei einer Veräußerung von Anteilen eines ausländischen thesaurierenden Fonds muss die inländische Depotbank von den kumulierten, als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Kapitalerträgen (auf die Besitzzeit der Anteile beim Anleger begrenzt) den Kapitaler-tragsteuerabzug vornehmen, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.

Die Bank erteilt für diese Fälle eine Steuerbescheinigung entsprechend dem Muster I (vgl. BStBl 2010 I, 74) mit den folgenden Angaben:


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Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen
 
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht
dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus
Anteilen an ausländischen Investmentvermögen
 
…………
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der
Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP
von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)
 

Die Angaben in der Steuerbescheinigung legen dabei den Normalfall zugrunde, wonach der Steuerpflichtige in den Vorjahren die ausschüttungsgleichen Erträge tatsächlich erklärt hat. Für diesen Fall sind dann die in der Steuerbescheinigung angegebenen gesamten Kapitalerträge (Höhe der Kapitalerträge – Zeile 7 Anlage KAP) um die bescheinigten ausschüttungsgleichen Erträge zu kürzen, da diese Erträge bereits in den Vorjahren der Besteuerung unterlagen.

Ab dem VZ 2009 sind diese ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen Fonds in der Steuerbescheinigung (Muster I) der Depotbank, von der die Anteile verwahrt werden, unter dem nachfolgenden Punkt ausgewiesen. Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung noch nicht alle Erträge aus ausländischen Investmentvermögen bekannt, wird der Steuerpflichtige hierauf sowie auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher Erträge im Rahmen der Steuererklärung in der Steuerbescheinigung ausdrücklich hingewiesen.


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nur nachrichtlich:
Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus
ausländischen thesaurierenden
 
Investmentvermögen
……………
Zeile 15 Anlage KAP
 
– Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung
waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten
ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen
bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer
Einkommensteuererklärung in Zeile 15 der Anlage
KAP sämtliche Erträge anzugeben haben.
 

Hat der Steuerpflichtige in den Vorjahren die Kapitalerträge nicht für Zwecke der Besteuerung in seiner Einkommensteuererklärung angegeben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einkommensteuerfestsetzungen der Vorjahre, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern sind. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind dann im jeweiligen Jahr nachzuerfassen. Erst wenn eine Besteuerung der Kapitalerträge in den Vorjahren erfolgt ist, kann der nachholende Kapitalertragsteuerabzug im Abzugsjahr (= Jahr der Veräußerung) angerechnet werden.

Erklärt der Steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen nicht im Rahmen des § 32d Abs. 3 EStG und sind diese Erträge jedoch aus der Steuerbescheinigung ersichtlich, bitte ich die Versteuerung bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung des VZ, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge erzielt werden, vorzunehmen.

vgl. BStBl 2010 I, 74

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Fundstelle(n):
OAAAD-54036