Einspruch vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts unzulässig
Ladung des Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung ausreichend
Unzulässigkeit eines in Prozessverschleppungsabsicht gestellen Terminsverlegungsantrags bzw. Befangenheitsantrags
Leitsatz
1. Vor Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann ein Rechtsbehelf nicht rechtswirksam eingelegt werden.
2. Soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung diesem zuzustellen. Zur Bestellung
genügt es, dass jemand durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter aufgetreten
ist.
3. Dem kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag muss nicht entsprochen werden, wenn der
Prozessbevollmächtigte weitgehend gleich vorgeht wie in zahlreichen Prozessen des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit (u.a.
Anträge auf Terminsverlegung kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung, Stellung von Befangenheitsanträgen, Häufung verfahrensrechtlicher
Anträge im zeitlichen Kontext der bevorstehenden Sitzung bzw. innerhalb derselben oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung)
und wenn das gesamte Vorgehen des Klägers nach Auffassung des Gerichts darauf hinweist, dass es dem Kläger in erster Linie
darum geht, die Entscheidung in der Sache zu verzögern bzw. zu verhindern und die Sache insgesamt aufzubauschen.
4. In Fällen offenbarer Unzulässigkeit oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnung darf über das Richterablehnungsgesuch auch in
den Gründen des die Instanz abschließenden Urteils entschieden werden, und zwar unter Einschluss des oder der abgelehnten
Richter und ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen. Ein Beteiligter, der mit allen nur denkbaren (zulässigen und auch unzulässigen)
Mitteln versucht, eine gerichtliche Entscheidung zu verhindern, handelt missbräuchlich. Wenn dann das Gericht, insbesondere
nach längerer Anhängigkeit des Verfahrens, auf eine Endentscheidung hinwirkt, erzeugt dies nicht den Anschein der Befangenheit.
Fundstelle(n): CAAAD-53726
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FG des Saarlandes, Urteil v. 09.07.2010 - 1 K 1327/05
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