Außensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2010
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§ 19 Auflösung von Zwischengesellschaften (weggefallen)
Erläuterungen zum Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen ( Außensteuergesetz)
(Schütz)
1. Intention des Gesetzgebers
1Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 sollte für Steuerpflichtige den Anreiz begründen ausl. Zwischengesellschaften aufzulösen und die anstelle der gehaltenen Beteiligungen tretenden Wirtschaftsgüter der Zwischengesellschaft zum anteiligen Buchwert der Beteiligung in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu übernehmen. Für den Fall der Kapitalherabsetzung sah § 19 Abs. 2 eine sinngem. Anwendung des Abs. 1 vor. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit eine Privilegierung des Steuerpflichtigen, da für den Fall einer Auflösung oder Kapitalherabsetzung keine Hinzurechnungsbesteuerung auf den Liquidationsgewinn und keine Besteuerung der stillen Reserven erfolgen sollte. Die in der Zwischengesellschaft enthaltenen stillen Reserven konnten damit für eine zukünftige Besteuerung im Inland von der Zwischengesellschaft auf den Steuerpflichtigen überführt werden.
2§ 19 Abs. 1 Satz 4 befreite den Steuerpflichtigen bzgl. des Liquidationsgewinns einer Zwischengesellschaft von der Hinzurechnungsbesteuerung. Dies s...