BGH Beschluss v. - XI ZR 57/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-15 U 18/07 vom LG Kleve, 4 O 141/06 vom

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen hat. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Das Landgericht hat festgestellt, der Schadenserfolg sei in Deutschland eingetreten, weil der in Deutschland ansässige Kläger das angelegte Kapital auf ein Konto der Beklagten in Deutschland überwiesen habe (LGU 9 Abs. 1, 10 Abs. 1). Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO in Bezug genommen (BU 2 Abs. 4).

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist ( Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.).

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Fundstelle(n):
NAAAD-53517