Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Eutin, 51 IN 321/07 vom LG Lübeck, 7 T 540/08 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundstücke nicht nur 500.000 EUR als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in Höhe von 4,1 Mio. EUR verzichtete, mit Recht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten außer Betracht gelassen. Bezugspunkt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabhängig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erheblichen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen (BGHZ 168, 321, 329 f, Rn. 20). Als freier Wert der Grundstücke konnte im Festsetzungsfall äußerstenfalls der Betrag von 500.000 EUR angenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAD-53507