BGH Beschluss v. - IV ZA 13/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Wiesloch, 4 C 278/09 vom LG Heidelberg, 5 T 25/10 vom

Gründe

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts - ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium - verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 175/06 - WuM 2008, 158 Tz. 4; vom - X ZB 27/07 - WuM 2008, 159 Tz. 4 f.; jeweils m.w.N.). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren kommt ferner nur in Betracht, wenn es um die Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 266/03 -FamRZ 2008, 1159 Tz. 4; vom -III ZB 29/02 -AGS 2003, 213 unter II 1; vom - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1; jeweils m.w.N). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Landgericht zur Prüfung der Frage einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berufen war (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. - NJW 2005, 1660 unter II 1 a; vom - VI ZR 42/05 - NJW-RR 2006, 930 unter II 2; Beschluss vom - III ZR 91/03 - FamRZ 2003, 1273, 1274; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 513 Rdn. 7; § 571 Rdn. 6). Daher kommt es auf die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, von vornherein nicht an.

Dennoch ist der Bundesgerichtshof an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an das Landgericht war indes nicht geboten, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat ( - AnwBl. 2007, 94 unter 1.).

Fundstelle(n):
BAAAD-53492