Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds
Leitsatz
Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen.
Gesetze: § 40 Abs 1 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 6 Abs 4 S 1 Buchst b ArbZG, § 315 Abs 1 BGB, § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 2 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG
Instanzenzug: ArbG Würzburg Az: 10 BV 24/05 A Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 5 TaBV 79/07 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin der Antragstellerin die Kosten zu erstatten hat, die dieser durch die Fremdbetreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder während ihrer auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstanden sind.
2Die Antragstellerin wurde von der Arbeitgeberin zum als Lagerarbeiterin eingestellt und war zuletzt in Teilzeit in einem Umfang von 87 Stunden monatlich beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag ist sie verpflichtet, sich „unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrundsätze gegebenenfalls in eine andere Abteilung oder Betriebsstätte versetzen zu lassen“ und „über die vertragliche oder tarifvertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu leisten.“
3Im Jahr 2005 war die Antragstellerin Vorsitzende des zu 2) beteiligten Betriebsrats am Standort G. Zugleich war sie Mitglied des am Sitz der Arbeitgeberin in H errichteten Gesamtbetriebsrats. In der Zeit vom 20. bis zum nahm sie an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats in H teil und besuchte dort anschließend vom 22. bis zum eine Betriebsräteversammlung. Auch vom 19. bis zum nahm sie an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats in H teil. Die Entfernung von ihrem Wohnort nach H beträgt über 500 km.
4Die Antragstellerin hat neben zwei Kindern, die im Jahr 2005 elf und zwölf Jahre alt waren, eine volljährige Tochter, die ebenfalls im Haushalt der Antragstellerin wohnt. Diese hatte in der Vergangenheit ihre beiden minderjährigen Geschwister schon einmal betreut, lehnte dies aber für die Abwesenheitszeiten ihrer Mutter im Juni und Juli 2005 unter Hinweis auf ihre Erfahrungen bei der früheren Betreuung ab. Die Antragstellerin ließ daraufhin ihre beiden minderjährigen Kinder ganztägig sowie über Nacht von Frau W betreuen und vereinbarte mit dieser eine Tagespauschale von 30,00 Euro pro Kind. Während der insgesamt zehntägigen Abwesenheit der Antragstellerin entstanden ihr dadurch Kosten in Höhe von 600,00 Euro.
5Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse ihr die durch die Betreuung ihrer Kinder entstandenen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstatten. Anderenfalls entstünden ihr Nachteile, die geeignet seien, sie an der Ausübung ihres Mandats zu behindern.
Die Antragstellerin hat beantragt,
7Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Kinderbetreuungskosten seien Aufwendungen der persönlichen Lebensführung und als solche nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig. Es sei Sache des Arbeitnehmers, sein Familien- und Privatleben so zu organisieren, dass er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und der Mitgliedschaft im Betriebsrat nachkommen könne. Würden einem Betriebsratsmitglied die Kosten für die Kinderbetreuung während einer mehrtägigen betriebsratsbedingten Abwesenheit erstattet, läge darin eine nach § 78 Satz 2 BetrVG verbotene Bevorzugung. Sie hätte die Antragstellerin aufgrund der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag auch in einer anderen Betriebsstätte einsetzen können. Die Antragstellerin hätte dann ebenfalls für die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder Sorge tragen müssen, ohne von ihr eine Erstattung der dadurch entstehenden Kosten verlangen zu können. Außerdem hätte die Antragstellerin die Kosten vermeiden können, wenn ihre volljährige Tochter die Geschwister beaufsichtigt hätte.
8Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerin und der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
9B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, der Antragstellerin die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen zu erstatten.
10I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Neben dem Betriebsrat kann auch das einzelne Betriebsratsmitglied im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die ihm durch seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind ( - Rn. 11 mwN, BAGE 125, 242).
11II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Antragstellerin kann von der Arbeitgeberin die Erstattung der Kinderbetreuungskosten fordern, die ihr durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der Betriebsräteversammlung im Juni und Juli 2005 entstanden sind. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben verursachten Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder. Allerdings sind nicht alle irgendwie im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Sie müssen vielmehr gerade durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sein. Kosten, die auch bei Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entstanden wären, kann ein Betriebsratsmitglied nicht ersetzt verlangen. Kann ein Betriebsratsmitglied eine Pflichtenkollision zwischen seinen Betriebsratspflichten und anderweitigen persönlichen Pflichten nur durch eine Kosten verursachende Maßnahme lösen, führt dies allein noch nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf angemessene Kostenerstattung kann aber bestehen, wenn mit der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierte Pflicht zur Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder kollidiert. Ein solcher Fall liegt hier vor.
121. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Entsprechendes gilt nach § 51 Abs. 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören nicht nur die dem Gremium entstehenden Aufwendungen. Vielmehr hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die diesen durch die Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen ( - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 242). Zur Betriebsratstätigkeit gehören alle Tätigkeiten eines Betriebsratsmitglieds, die dieses gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Erfüllung seiner insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz, aber auch in anderen Gesetzen genannten Aufgaben durchführt.
13a) Grundsätzlich hat der Arbeitgeber alle durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Bereits wegen des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG dürfen dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Die Aufwendungen müssen dem Betriebsratsmitglied aber gerade durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sein. Vom Arbeitgeber nicht zu erstatten sind daher Kosten, die dem Betriebsratsmitglied unabhängig von seiner Betriebsratstätigkeit auch durch die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden wären (vgl. - zu B II der Gründe, BAGE 68, 224; - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE 125, 242). Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit begünstigt. Dies wäre mit dem ebenfalls in § 78 Satz 2 BetrVG normierten Begünstigungsverbot unvereinbar.
14b) Durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sind nicht nur die unmittelbaren Aufwendungen wie die bei der Wahrnehmung auswärtiger Betriebsratsaufgaben angefallenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Vielmehr können hierzu auch Kosten gehören, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass die Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit mit der Erfüllung einer anderen ihm obliegenden Pflicht kollidiert und er zur Lösung dieser Pflichtenkollision finanzielle Mittel aufwenden muss. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung derartiger Kosten kann dabei nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, das in einer Pflichtenkollision stehende Betriebsratsmitglied könne sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für verhindert erklären (vgl. dazu, dass ein Betriebsratsmitglied allein wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts verhindert ist, - zu B I 2 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9). Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben steht nicht im Belieben der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Diese sind hierzu vielmehr gesetzlich verpflichtet und können im Falle einer groben Verletzung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
15c) Unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallen allerdings nicht alle Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, die nur irgendwie im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft stehen. Insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. - zu B II 1 der Gründe, BAGE 68, 224). Ein Arbeitnehmer, der Betriebsratsaufgaben übernimmt, muss wissen, dass deren Erfüllung mit persönlichen Verpflichtungen kollidieren kann. Die Lösung eines solchen Konflikts obliegt grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber. Das Betriebsratsmitglied kann daher von diesem jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht die Erstattung von Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch eine zumindest auch persönlich veranlasste Pflichtenkollision entstehen.
16d) Wenn die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben mit der Pflicht eines Betriebsratsmitglieds zur Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder kollidiert, ist allerdings die grundlegende Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Nach dieser Verfassungsnorm sind Pflege und Erziehung der Kinder „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dieses Elternrecht hat nicht nur Grundrechtscharakter, sondern zugleich eine die gesamte staatliche Ordnung und damit auch die Gerichte bindende Richtlinienfunktion (vgl. - zu II 2 b der Gründe, BVerfGE 4, 52; - Rn. 31, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14). Aus der grundrechtlichen Verankerung des Elternrechts ergibt sich die Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden ( ua. - zu B I 4 der Gründe, BVerfGE 99, 216). Diese verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist auch bei der Auslegung und Anwendung von § 40 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Sie steht einem Verständnis der Norm entgegen, nach dem es ausschließlich Sache des Betriebsratsmitglieds ist, auf eigene Kosten den Konflikt zwischen den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder zu lösen. Die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG führt vielmehr dazu, dass ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber in angemessener Höhe die Erstattung von (Mehr-)Aufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder verlangen kann, wenn es anders die Pflichtenkollision zwischen seinen gesetzlichen Betriebsratsaufgaben und der grundrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie einfachgesetzlich in § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB normierten Pflicht zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder in zumutbarer Weise nicht lösen kann (im Ergebnis ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht - 4/12 TaBV 146/96 - LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 56; Däubler AiB 2004, 621, 625; DKK-Wedde 12. Aufl. § 40 Rn. 39; Fitting 25. Aufl. § 40 Rn. 43; Hunold NZA-RR 1999, 113, 116; HSWGNR-Glock 7. Aufl. § 40 Rn. 38b; Kohte/Schulze-Doll online jurisPR-ArbR 8/2010 Anm. 3 unter C; Löwisch/Kaiser 6. Aufl. § 40 Rn. 36; Richardi/Thüsing 12. Aufl. § 40 Rn. 10; WPK/Kreft 4. Aufl. § 40 Rn. 24; aA Stege/Weinspach/ Schiefer 9. Aufl. § 40 Rn. 24a).
17e) Dies bedeutet nicht, dass ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber stets die Erstattung der während der Betriebsratstätigkeit anfallenden Fremdbetreuungskosten verlangen könnte. Vielmehr ist auch hier erforderlich, dass die Kosten gerade durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden sind und bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entstanden wären (vgl. - zu B II der Gründe, BAGE 68, 224; - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE 125, 242). Die Erstattung von Kinderbetreuungskosten für Zeiten, in denen das Betriebsratsmitglied ohne die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, kann es daher nicht vom Arbeitgeber verlangen. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Arbeitgeber von dem Betriebsratsmitglied berechtigterweise Mehrarbeit verlangen könnte. Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes begünstigt. Dies verstieße gegen § 78 Satz 2 BetrVG.
18f) Schließlich hat das Betriebsratsmitglied bei seiner Entscheidung, den Arbeitgeber mit den Fremdbetreuungskosten zu belasten, auch dessen Kostenbelange zu berücksichtigen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. - zu B I 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9; - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE125, 242). Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied ( - zu B I 5 der Gründe, aaO).
19g) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Diese kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat ( - zu B I 4 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9; vgl. auch - 7 ABR 79/08 - Rn. 14 mwN, NZA 2010, 709).
202. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung hält auch der eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.
21a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Fremdbetreuung der beiden minderjährigen Kinder der Antragstellerin während ihrer betriebsratsbedingten Ortsabwesenheit sei bereits deshalb nicht erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen, weil die Kinder durch die im selben Haushalt lebende volljährige Schwester hätten betreut werden können. Auf deren fehlende Bereitschaft hierzu komme es nicht an, da für die Beurteilung auf die zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b ArbZG entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen sei und danach nicht die subjektive Bereitschaft der älteren Schwester, sondern ausschließlich deren objektive Fähigkeit zur Betreuung der jüngeren Geschwister maßgeblich sei.
22b) Damit hat das Landesarbeitsgericht den Prüfungsmaßstab verkannt. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
23aa) Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied für Zeiten betriebsratsbedingter Ortsabwesenheit eine den Arbeitgeber mit Kosten belastende Fremdbetreuung seiner Kinder nicht für erforderlich halten, wenn ein Familienmitglied zur kostenlosen Betreuung bereit und in der Lage ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b ArbZG ist aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Raum. Nach dieser Bestimmung kann ein Nachtarbeitnehmer die Umsetzung auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann und wenn dringende betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Der für die vertraglichen Beziehungen zwischen Nachtarbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber geltenden Vorschrift liegt kein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG anwendbar wäre. Die dauerhafte Veränderung arbeitsvertraglicher Pflichten ist nicht mit der Kostentragung für die Fremdbetreuung vorübergehend ortsabwesender Betriebsratsmitglieder vergleichbar.
24bb) Nachdem die ältere Tochter der Antragstellerin die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister während der Ortsabwesenheit der Antragstellerin ernsthaft abgelehnt hatte, bestand für die alleinerziehende Antragstellerin nicht die Möglichkeit, ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ohne eine Kosten verursachende Fremdbetreuung ihrer minderjährigen Kinder zu erfüllen. Unabhängig von der Stichhaltigkeit ihrer Ablehnungsgründe hatte die ältere Schwester keine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung ihrer jüngeren Geschwister, auf deren Erfüllung sich die Antragstellerin hätte berufen können.
253. Der Senat konnte gemäß § 563 Abs. 3 ZPO, § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in der Sache selbst entscheiden, da diese nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG dem Grunde und der Höhe nach zu. Bei den Kinderbetreuungskosten, die der Antragstellerin aufgrund ihrer Teilnahme an den Gesamtbetriebsratssitzungen im Juni und Juli 2005 sowie an der Betriebsräteversammlung im Juni 2005 entstanden sind, handelt es sich um Kosten ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Antragstellerin durfte es für erforderlich erachten, Frau W während ihrer Abwesenheitszeiten mit der Betreuung ihrer Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren gegen eine Tagespauschale von 30,00 Euro pro Kind zu beauftragen und mit diesen Kosten die Arbeitgeberin zu belasten.
26a) Die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats gehörte zu den gesetzlichen Aufgaben der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Gesamtbetriebsrats (vgl. - B II 4 der Gründe, BAGE 88, 322). Gleiches gilt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für ihre Teilnahme an der Betriebsräteversammlung.
27b) Aufgrund ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der Betriebsräteversammlung und der damit verbundenen Ortsabwesenheit hatte die Antragstellerin durch die Fremdbetreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder (Mehr-)Aufwendungen. Diese Aufwendungen entstanden gerade durch die Betriebsratstätigkeit. Bei Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit hätte die Antragstellerin die Aufwendungen nicht gehabt. Dies gilt auch, wenn mit der Arbeitgeberin davon ausgegangen wird, diese hätte aufgrund ihres Direktionsrechts der Antragstellerin die Erbringung von Überstunden anweisen können, während derer es ebenfalls Sache der Antragstellerin gewesen wäre, ohne Anspruch auf Kostenerstattung für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Die Fremdbetreuung der Kinder wurde vorliegend nämlich dadurch erforderlich, dass die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben jeweils mehrtägig über Nacht ortsabwesend und es ihr bereits aufgrund der Entfernung von über 500 km nicht möglich war, abends nach Hause zurückzukehren und sich um die Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Kinder zu kümmern. Es ist auch weder von der Arbeitgeberin dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) die alleinerziehende Antragstellerin ohne Kostenübernahme von G mehrtägig zur Arbeitsleistung nach H hätte entsenden können.
28c) Die Antragstellerin durfte auch unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der der Betriebsräteversammlung teilnehmen. Sie war nicht gehalten, sich wegen der damit für die Arbeitgeberin verbundenen Kostenbelastung als im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an der Teilnahme verhindert anzusehen.
29d) Die Antragstellerin muss die durch die Fremdbetreuung ihrer minderjährigen Kinder entstandenen Mehrkosten nicht selbst tragen. Unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG handelt es sich nicht um Aufwendungen, die dem nicht erstattungsfähigen Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen wären. Vielmehr befand sich die Antragstellerin in einer Pflichtenkollision zwischen ihren betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Betreuung ihrer Kinder. Diese Pflichtenkollision durfte sie durch die Inanspruchnahme einer fremden Betreuungsperson zu angemessenen Kosten zugunsten der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben lösen.
e) Die Antragstellerin durfte die Betreuungskosten der Höhe nach für angemessen erachten. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat sie unter Vorlage einer Bescheinigung des Landratsamts A vom dargetan, dass die von ihr veranlasste Betreuung durch die „Tagesmutter“ mit den Gesamtkosten in Höhe von 600,00 Euro für 10 Tage (30,00 Euro pro Kind und Tag) die kostengünstigste Lösung darstellte. Der Erforderlichkeit der gesamten Kosten steht nicht entgegen, dass die vereinbarte Pauschalvergütung auch Zeiten erfasst, während derer die Antragstellerin gearbeitet hätte oder während derer die Arbeitgeberin ihr Mehrarbeit hätte zuweisen können. Die Tagespauschale war so niedrig, dass die Kosten bei einer stundenweisen Abrechnung nicht geringer gewesen wären. Die Antragstellerin hat auch keinen eigenen Betreuungsaufwand erspart. Sie hat durch die Pauschale keinen vermögenswerten Vorteil erzielt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1723 Nr. 28
BB 2010 S. 2692 Nr. 44
BB 2011 S. 1854 Nr. 30
DB 2010 S. 18 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2010 S. 2121
QAAAD-53448