Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1) [1]
1 Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen
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Nachprüffristen in Jahren | ||
1.1 | Produkte zur Bestimmung der
Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1 |
1.2 | Produkte zur Bestimmung von
Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit
Maximumvorrichtung) | |
1.2.1 | – medizinische
Elektrothermometer | 2 |
1.2.2 | – mit austauschbaren
Temperaturfühlern | 2 |
1.2.3 | –
Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 |
1.3 | Messgeräte zur nichtinvasiven
Blutdruckmessung | 2 |
1.4 | Produkte zur Bestimmung des
Augeninnendrucks (Augentonometer) | 2 |
1.5 | Therapiedosimeter bei der Behandlung
von Patienten von außen | |
1.5.1 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis
1,33 MeV | |
–
allgemein | 2 | |
– mit
geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des
Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse
aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt
werden | 6 | |
1.5.2 | mit Photonenstrahlung im
Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit
messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen | 2 |
1.5.3 | mit Photonenstrahlung aus
Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach Nummer 1.5.1 oder Nummer
1.5.2 | |
1.6 | Diagnostikdosimeter
zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 90 der
Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz
unterliegen | 5 |
1.7 | Tretkurbelergometer zur definierten
physikalischen und reproduzierbaren Belastung von
Patienten | 2 |
2 Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen
Abweichend von Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 15 Absatz 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist.
3 Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen
Luftimpuls-Tonometer (Nummer 1.4) werden nicht auf ein nationales Normal, sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart zurückgeführt. Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen Metrologieinstitut geprüfte Verfahren und Transfernormale verwendet werden.
Vergleichsmessungen nach Nummer 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-99920
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 263) mit Wirkung v. 20.2.2025.