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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 13/09 EFG 2010 S. 2057 Nr. 24

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 Satz 1AO § 162 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO § 158FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3EStG § 40 a Abs. 1EStG § 40 a Abs. 2EStG § 40 a Abs. 2 aEStG § 40 a Abs. 6

Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

Leitsatz

Die Gutachten des Sachverständigenbüros Linne + Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes sind geeignete Schätzungsgrundlagen.

Ein Empfängerbenennungsverlangen für hinzugeschätzte Personalkosten und Reparaturen ist in der Regel gerechtfertigt.

Eine geringere Progression der Zahlungsempfänger ist im Rahmen von § 160 AO in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie feststeht.

Bei der Ermessensentscheidung über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung (§ 160 AO) kann neben dem Steuerausfall ergänzend auch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. eines Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2989 Nr. 49
EFG 2010 S. 2057 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3094
KAAAD-53424

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2010 - 3 K 13/09

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