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Erstattungszinsen nach § 233a AO
Anmerkung zum
[i]BFH, Urteil v. 15. 6. 2010 - VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331Mit Urteil v. - VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331 hat der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. [i]Geserich, NWB 38/2010 S. 3008Die Grundsätze dieses Urteils sind m. E. auch auf Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaftsteuerpflichtigen anzuwenden. Derartige Zinsen auf Körperschaftsteuererstattungen unterliegen demnach nicht der Körperschaftsteuer.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB JAAAA-88464 der infoCenter-Beitrag „Zinsen auf Steuern” aufrufbar.
I. Bisherige Behandlung der Erstattungszinsen nach § 233a AO
1. Einkommensteuer
[i]Erhaltene Erstattungszinsen waren bislang Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG …Im Rahmen der sog. Vollverzinsung nach § 233a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Erhaltene Erstattungszinsen nach § 233a AO unterlagen seit der Einführung der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 v. (BGBl 1988 I S. 1093) als Einkünfte aus ...