Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo ESt 35/2010

§ 35a EStG; Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen nach § 61a Landeswassergesetz (LWG) NRW

Nach § 61a LWG NRW haben Grundstückseigentümer im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum .

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung stellen keine nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungmaßnahme handelt. Die Dichtheitsprüfung ist wie die vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Nach Rz 12 des BStBl 2010 I, 140, sind Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo ESt 35/2010

Fundstelle(n):
QAAAD-53127