BFH Beschluss v. - VII B 273/09

Antidumpingzoll für Schuhe aus China

Gesetze: KN Kap. 64 Unterposition Anm. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, VO (EG) Nr. 1472/2006 Art. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Februar 2007 Schuhe aus der Volksrepublik China in das Zollgebiet der Union ein, bei denen es sich um Halbschuhe mit einer Sohle aus Kunststoff sowie mit einem aus Veloursleder bestehenden Oberteil handelt, das weitgehend aus einem Stück geformt ist und über keine speziellen Verschlussvorrichtungen, wie z.B. Schnürsenkel oder Klettverschlüsse, verfügt, sondern mit einem elastischen Einstieg versehen ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) vertrat die Ansicht, dass es sich um Freizeitschuhe, nicht aber um Schuhe für Sportzwecke handele, und setzte neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auch Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO Nr. 1472/2006) des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 275/1) fest.

2 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte nach Inaugenscheinnahme eines Musters, es handele sich bei den streitigen Einfuhrwaren nicht um Sportschuhe, welche gemäß Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1472/2006 vom Antidumpingzoll ausgenommen seien, denn die Voraussetzungen der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, auf welche Art. 1 Abs. 2 Anstrich 1 VO Nr. 1472/2006 verweise, seien nicht gegeben. Es handele sich auch nicht um —ebenfalls vom Antidumpingzoll ausgenommene— nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe i.S. des Art. 1 Abs. 2 Anstrich 2 VO Nr. 1472/2006. Aus den Erwägungsgründen zur VO Nr. 1472/2006 ergebe sich, dass hiermit bestimmte Hightech-Sportschuhe (Special Technology Athletic Footwear —STAF—) gemeint seien, also Tennisschuhe, Basketballschule, Turnschuhe, Trainingsschuhe und andere derartige Schuhe, welche herausragende technische Merkmale aufwiesen und speziell für Sportzwecke entwickelt worden seien. Zu deren Merkmalen gehöre im Wesentlichen eine komplexe Sohle, die Ferse und Vorderfuß schützen solle, und eine zusätzliche Zwischensohle, die besonders abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung und/oder zur Bewegungskontrolle aufweise. Um Schuhe dieser Art handele es sich bei den Einfuhrwaren des Streitfalls nicht.

3 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) stützt.

4 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vorliegt, weshalb der Senat auf die Mängel bei der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes nicht eingeht.

5 Das FG hat die Voraussetzungen, unter denen aus der Volksrepublik China eingeführte Schuhe als Sportschuhe bzw. nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe vom Antidumpingzoll ausgenommen sind, zutreffend beschrieben und ist anhand der objektiv erkennbaren Merkmale der im Streitfall eingeführten Schuhe zu dem Urteil gekommen, dass diese die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Antidumpingzoll nicht erfüllen. An die diesbezüglichen vom FG festgestellten Tatsachen sowie die darauf beruhende Tatsachenwürdigung wäre der beschließende Senat in einem Revisionsverfahren gebunden, weil für insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nichts ersichtlich ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Allein das Beschwerdevorbringen, das FG habe die äußerlich erkennbaren besonderen Merkmale der eingeführten Schuhe „nicht zutreffend gewürdigt”, weil diese mit einer Sohle ausgestattet seien, welche für Sportzwecke Verwendung finde, reicht insoweit nicht. Ebenso wenig reicht der Hinweis der Beschwerde auf in der Vorinstanz vorgelegte Schreiben des TÜV-Rheinland, denen zufolge die Schuhe wegen ihrer Sohle und trotz des Fehlens von Schnür- oder Klettverschlüssen (das im Übrigen für das FG kein entscheidender Gesichtspunkt war) für sportliche Zwecke geeignet seien, denn das FG ist in Anbetracht der Erwägungsgründe zu den maßgeblichen Antidumpingverordnungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Anstrich 2 VO Nr. 1472/2006 nicht schon dann erfüllt sind, wenn Schuhe als Sportschuhe genutzt werden können, sondern es sich vielmehr um sog. STAF-Produkte, also um äußerst hoch entwickelte Schuhe mit herausragenden technischen Merkmalen handeln muss. Wenn das FG anhand der objektiv erkennbaren Merkmale der streitigen Schuhe das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint und gemeint hat, es handele sich vielmehr um Schuhe einfacher Machart, so verleiht allein der gegenteilige Standpunkt der Beschwerde der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

6 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt auch nicht aus der nicht näher konkretisierten Behauptung der Klägerin, bei der Einfuhr gleichartiger Schuhe über die Niederlande hätten die dortigen Zollbehörden die Schuhe als Sportschuhe angesehen und keinen Antidumpingzoll festgesetzt. Aus dem Umstand, dass Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten bei der tatsächlichen Feststellung von Beschaffenheitsmerkmalen Fehler unterlaufen, lässt sich keine Klärungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsfragen herleiten. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen aus der Volksrepublik China eingeführte Schuhe ausnahmsweise nicht dem Antidumpingzoll unterliegen, in anderen Mitgliedstaaten der Union anders beurteilt werden und deshalb in einem Revisionsverfahren die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Betracht käme, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2148 Nr. 11
NAAAD-53115