Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem
Dienstwagen – 0,03 %-Regelung
Leitsatz
Der geldwerte Vorteil aus der
Nutzung eines dienstlichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ist für jede Einzelfahrt mit 0,002 % des Listenpreises
für jeden Entfernungskilometer und nicht für jeden Kalendermonat mit
0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu bemessen, wenn
eine erhebliche Abweichung von der der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG zugrunde liegenden typisierenden Annahme besteht, dass der
Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt wird (Anschluss an , BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).
Von einer solchen erheblicher
Abweichung ist jedenfalls in den Fällen auszugehen, in denen die
tatsächlich durchgeführten monatlichen Fahrten (hier 98 Fahrten p.
a.) die Hälfte der der gesetzlichen Typisierung entsprechenden Anzahl von
Fahrten, d.h. sieben bis acht Fahrten pro Monat, nicht überschreiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 35 Nr. 1 EStB 2011 S. 118 Nr. 3 OAAAD-53106
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FG Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2010 - 11 K 2479/09 E
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