BGH Beschluss v. - IV ZA 18/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamm, I-5 U 55/10 vom LG Detmold, 1 O 81/09 vom

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des und vom wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Weder gegen den Beschluss vom , der im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. dazu - NJW 2003, 69), noch gegen den Beschluss vom findet eine Rechtsbeschwerde statt (§ 21 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Fundstelle(n):
OAAAD-53025