Unzulässigkeit bzw. Nichtaussetzung einer Restitutionsklage nach
§ 580 Nr. 3 ZPO bei Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft wegen der
Nichtaufnahme eines Strafverfahrens
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe
für eine derzeit unstatthafte Restitutionsklage ist als unbegründet
abzulehnen.
2. Wird die Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Steuerverfahrens durch
Restitutionsklage gem. § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 2 ZPO begehrt,
obwohl die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage
des Betriebsprüfers gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gibt, steht
der Unzulässigkeit der Restitutionsklage und damit der fehlenden
Erfolgsaussicht i. S. d. § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO die
dagegen eingelegte Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nicht entgegen.
3. Eine Aussetzung des
Wiederaufnahmeverfahrens bis zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft
kommt nicht in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-52937
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 30.08.2010 - 8 K 658/09
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