Kein Kindergeld während einer Au-Pair-Tätigkeit im Ausland bei unzureichendem begleitendem Sprachunterricht
Leitsatz
Ein Kind ist kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht als in Ausbildung befindlich zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr.
2 Buchst. a EStG), wenn es eine Au-Pair-Tätigkeit im Ausland ausübt, der begleitende Sprachunterricht – ohne Einrechnung der
üblichen Zeiten der Vor- und Nachbereitung sowie der praktischen Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts – jedoch
nicht wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden umfasst.