Erlass von Säumniszuschlägen, Antrag auf Vertagung wegen kurzfristiger Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen
Verhandlung
Leitsatz
1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entstehung der Säumniszuschläge sei die Schuld der jeweiligen
steuerlichen Vertreter gewesen. Denn mag auch der mehrfache Wechsel der steuerlichen Berater nicht durch den Kläger verschuldet
sein, entschuldigt dies allenfalls die verspätete Abgabe der Voranmeldungen (die ggf. einen Verspätungszuschlag nach § 152
AO rechtfertigt), nicht jedoch die nicht fristgemäße Zahlung der fällig gewesenen (geschätzten) Umsatzsteuern.
2. Nach Rechtsprechung des BFH stellt die kurzfristige Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung
nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache
handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest
aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.