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Keine Außenhaftung des atypisch stillen Gesellschafters trotz kommanditistengleicher Stellung
Ein atypisch stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers eines Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB. Eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund (z. B. durch Schuldbeitritt oder aus Rechtsschein). Die Haftungslage ändert sich selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum Generalbevollmächtigten ernannt wird und ihm die diesem Verhältnis zugrunde liegenden Pflichten übertragen werden ( NWB IAAAD-45624).